Kurzzeitpflege

Kann häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (vollstationäre) Kurzzeitpflege.

Sie kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist. Unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad stehen allen Pflegebedürftigen bis zu 1.774 € für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr zu.

Falls im Kalenderjahr Mittel der Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurden, können sie auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Damit kann der Leistungsbetrag auf insgesamt 3.386 € erhöht werden.

Zusätzlich dazu kann der Entlastungsbeitrag benutzt werden. Dies ist auch für Personen mit Pflegegrad 1 möglich. Auch sie können den Entlastungsbeitrag (125 €/Monatm bis zu 1.500 €/Jahr) einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

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